Jagdschützen Gesellschaft Zürich

Standreglement
Jagdschiessanlage Au, Embrach

1. Allgemeines

1.1 Grundlagen
1.1.1 Grundlage des vorliegenden Reglementes sind die Statuten der Jagdschützengesellschaft Zürich (JSGZ).

1.1.2 Das Reglement erweitert alle allfällig in Kraft stehenden kommunalen, kantonalen und eidgenössischen Gesetze und Verordnungen in den einschlägigen Bereichen.

1.2 Bestimmungsbereich
1.2.1 Bestimmungsbereich des Reglementes ist die Jagdschiessanlage Au-Embrach mit allen Kugel- und Schrotschiessanlagen.

2. Schiessanlage

2.1 Betriebszeiten
2.1.1. Die Schiessanlage steht den Schützen während der Saison jeweils Dienstag bis Samstag von 09.00 bis 18.00 Uhr zur Verfügung.

2.1.2 Für genaue Angaben betreffend die Offnungszeiten erstellt die Betriebskommission in Zusammenarbeit mit den Benützervereinen ein Jahres-Schiessprogramm.

2.1.3 Einzelschützen sowie Gruppen können die Anlage gemäss Jahresprogramm und allfälligen Zusatzinformationen benützen.

Einzelschützen können sich im Rahmen der vorliegenden Programme und Regelungen bezüglich genauer Schiesszeiten mit dem Standwart verabreden.

Gruppenvereinbarungen trifft die Betriebskommission.

2.1.4 ÄnderungenimBetrieb (z.B. infolge Anordnungen der Standortsgemeinde) werden im Schiessstand veröffentlicht.

2.1.5 Über Art und Weise der Benützung der Schiessanlage entscheidet im Zweifelsfalle nur die Betriebskommission.

2.2 Sonn- und Feiertage
2.2.1 Der Schiessbetrieb an Sonn- und Feiertagen bleibt Schiessanlässen und Veranstaltungen der Benützervereine vorbehalten.

2.2.2 Der Schiessbetrieb an Sonntagen wird jeweils im Jahresprogramm veröffentlicht und den Behörden der Standortsgemeinde mitgeteilt.

3. Betrieb der Anlage

3.1 Ordnung und Sicherheit
3.1.1 Die Betriebskommission veröffentlicht alle für Ordnung und Sicherheit in der Schiessanlage erforderlichen Reglemente und Verordnungen.

3.1.2 Ohne Anwesenheit einer verantwortlichen Standaufsicht darf die Anlage nicht benützt werden.

3.1.3 Mutwillig oder grobfahrlässig verursachte Sachbeschädigungen werden durch den Vorstand der Jagdschützengesellschaft Zürich geahndet.

3.2. Veranstaltungen
3.2.1 Die Organisation und die Durchführung von Schiesswettbewerben erfolgt durch die ausführenden Vereine aufgrund des Jahresprogrammes.

3.2.2 Öffentliche Übungen werden im Jahres-Schiessprogramm publiziert.

3.2.3 Gruppenveranstaltungen können nach vorheriger Vereinbarung mit der Betriebskommission durchgeführt werden. Die Betriebskommission erlässt für diese Veranstaltungen eine Gebührenverordnung.

3.2.4 Bewilligungen zur Erteilung von Schiessunterricht in einzelnen Anlageteilen kann nur die Betriebskommission, nach schriftlichem Gesuch, erteilen. Diese Bewilligungen haben jeweils eine Saison Gültigkeit und können nur erteilt werden, soweit sie den normalen Schiessbetrieb und das Jahresprogramm nicht stören.

3.3 Rechte und Pflichten
3.3.1 Alle Rechte und Pflichten, die aus der Benützung der Schiessanlage resultieren, vor allem die Verantwortung für einen korrekten Schiessbetrieb, die Verhütung von Unfällen und das Verhindern von Sachbeschädigungen, obliegen vollumfänglich dem betreffenden Veranstalter (Verein, Gruppe usw.).

3.3.2 Auf Schiessanlagen, die nicht mit funktionsbereiten Jeton-Automaten ausgerüstet sind, darf die Schussabgabe nur erfolgen, wenn der Schütze ein gültiges Standblatt besitzt. Das Standblatt muss wahrheitsgemäss ausgefüllt werden. Unwahre Standblatt-Angaben, im besonderen das Nichteintragen von abgegebenen Schüssen, werden durch den Vorstand der Jagdschützengesellschaft Zürich geahndet (Platzverweis, Strafanzeige).

3.3.3 Bei Schiessständen, die mit Gebühren-Automaten ausgerüstet sind, sind die Jetons vor Schussabgabe einzuwerfen. Das Schiessen auf nicht in Betrieb stehenden Anlagen ist nicht gestattet.

3.3.4 Störungen sind dem Standwart zu melden.

4. Waffen und Munition

4.1 Waffen
4.1.1 Auf dem gesamten Areal der Schiessanlage darf nur mit Jagdwaffen geschossen werden.

4.1.2 Das Schiessen mit Faustfeuerwaffen (Pistolen und Revolvern) ist verboten.

4.1.3 Sämtliche Waffen dürfen auf dem Anlageareal nur in entladenem Zustand und mit geöffnetem Verschluss getragen werden. Kipplaufwaffen sind gebrochen und entladen zu tragen.

4.1.4 Das Laden und Entladen aller Waffen darf nur in Richtung Ziel bzw. in Richtung Kugelfang erfolgen.

4.1.5 Zielübungen dürfen in der gesamten Anlage nur in Richtung Kugelfang oder Scheibe erfolgen, sofern der allgemeine Schiessbetrieb durch diese Übungen nicht gestört wird.

4.1.6 Die Schützen haben sich vor der Schussabgabe zu vergewissern, dass das Zielgelände frei ist.

4.1.7 Den Anordnungen der für die Standordnung verantwortlichen Aufsichtsperson, insbesondere allfälligen Kommandos zur Feuereinstellung, ist unverzüglich Folge zu leisten. (Der Verschluss ist zu öff nen, die Waffe zu entladen.)

4.1.8 Waffen dürfen ausserhalb der Betriebszeiten nicht in den Schiessanlagen belassen werden.

4.1.9 Verletzung von Sicherheitsanordnungen kann die Standaufsicht mit Standverweis ahnden.

4.2. Munition
4.2.1 Das Schiessen in den Kugelanlagen ist mit allen für Jagdzwecke erlaubten Kugelkalibern gestattet. Zugelassen sind ausserdem allfällige Übungspatronen (GP-11 usw.).

4.2.2 Auf den Schrotschiessanlagen dürfen nachfolgend aufgeführte maximalen Schrotabmessungen nicht überschritten werden.

Has: 3,5 mm/Nr. 3
Skeet: 2,25 mm/Nr. 8
Trap: 2,5 mm/Nr.7
Jagdparcours: 2,5 mm/Nr.7

Übungen mit Flintenlaufgeschossen müssen mit der Standaufsicht besonders vereinbart werden.

4.2.3 GP-11 müssen in jedem Falle beim Standbüchsenmacher, in dessen Abwesenheit beim Standwart, bezogen werden.

4.2.4 Liegengebliebene leere Patronenhülsen bleiben Eigentum der Jagdschützengesellschaft Zürich.

4.2.5 Munition darf ausserhalb der Betriebszeiten nicht in der Anlage belassen werden.


5. Gebührenordnung

5.1.1 Die Betriebskommission erlässt die für den Betrieb der Anlage notwendige Gebührenordnung. Diese Gebührenordnung wird im Jahres-Schiessprogramm und in der Anlage publiziert.

6. Versicherungen

6.1 Einzeiversicherung
6.1.1 Jeder die Anlage benützende Schütze ist für Schäden, die er verursacht, haftbar. Alle Schützen sind deshalb verpflichtet, eine dem jagdlichen Schiessen entsprechende Haftpflichtversicherung abzuschliessen. Auf Verlangen ist der Betriebskommission ein Versicherungsnachweis vorzulegen.

6.2 Standversicherung
6.2.1 Für Personen- und Sachschäden als Folge des Anlagebetriebes hat die Jagdschützengesellschaft Zürich die entsprechenden Versicherungen abgeschlossen.

6.2.2 Die Jagdschützengesellschaft Zürich und die Betriebskommission haften grundsätzlich nicht für den Verlust von Waffen und persönlichen Gegenständen in der gesamten Anlage.

7. Ausführende Organe

7.1 Betriebskommission
7.1.1 Die Betriebskommission der Jagdschützengesellschaft Zürich wird durch den Vorstand ernannt. Sie setzt sich zusammen aus
1. Präsident, 2. Technischem Betriebsleiter, 3. Schützenmeister, 4. Restaurantbetreuer.

7.2 Standwart
7.2.1 Der Standwart ist Angestellter der Jagdschützengesellschaft Zürich. Er ist der Betriebskommission unterstellt.

7.3 Hilfspersonal
7.3.1 Die Einstellung von Hilfspersonal, Pullern usw. erfolgt durch die Betriebskommission.

7.3.2 Hilfsarbeiten sollen nach Möglichkeit nur durch mit dem Schiessbetrieb vertraute Personen ausgeführt werden.

7.3.3 Das Hilfspersonal kann durch den Standwart, in Absprache mit der Betriebskommission, aufgeboten werden.

8. Schlussbestimmungen

8.1 Das vorstehende Standreglement ersetzt das Reglement vom 1. April 1967.

8.2 Dieses Standreglement wurde an der Vorstandssitzung vom 13. Dezember 1984 durchberaten und genehmigt; es tritt am 1. Januar 1985 in Kraft.

Embrach, 1.Januar 1985

Der Präsident der Jagdschützengesellschaft Zürich:
Hugo Gut

Der Präsident der Betriebskommission:
Fritz Seiler