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Jagdschützen Gesellschaft Zürich Standreglement 1. Allgemeines 1.1 Grundlagen 1.1.2 Das Reglement erweitert alle allfällig in Kraft stehenden kommunalen, kantonalen und eidgenössischen Gesetze und Verordnungen in den einschlägigen Bereichen. 1.2 Bestimmungsbereich 2. Schiessanlage 2.1 Betriebszeiten 2.1.2 Für genaue Angaben betreffend die Offnungszeiten erstellt die Betriebskommission in Zusammenarbeit mit den Benützervereinen ein Jahres-Schiessprogramm. 2.1.3 Einzelschützen sowie Gruppen können die Anlage gemäss Jahresprogramm und allfälligen Zusatzinformationen benützen. Einzelschützen können sich im Rahmen der vorliegenden Programme und Regelungen bezüglich genauer Schiesszeiten mit dem Standwart verabreden. Gruppenvereinbarungen trifft die Betriebskommission. 2.1.4 ÄnderungenimBetrieb (z.B. infolge Anordnungen der Standortsgemeinde) werden im Schiessstand veröffentlicht. 2.1.5 Über Art und Weise der Benützung der Schiessanlage entscheidet im Zweifelsfalle nur die Betriebskommission. 2.2 Sonn- und Feiertage 2.2.2 Der Schiessbetrieb an Sonntagen wird jeweils im Jahresprogramm veröffentlicht und den Behörden der Standortsgemeinde mitgeteilt. 3. Betrieb der Anlage 3.1 Ordnung und Sicherheit 3.1.2 Ohne Anwesenheit einer verantwortlichen Standaufsicht darf die Anlage nicht benützt werden. 3.1.3 Mutwillig oder grobfahrlässig verursachte Sachbeschädigungen werden durch den Vorstand der Jagdschützengesellschaft Zürich geahndet. 3.2. Veranstaltungen 3.2.2 Öffentliche Übungen werden im Jahres-Schiessprogramm publiziert. 3.2.3 Gruppenveranstaltungen können nach vorheriger Vereinbarung mit der Betriebskommission durchgeführt werden. Die Betriebskommission erlässt für diese Veranstaltungen eine Gebührenverordnung. 3.2.4 Bewilligungen zur Erteilung von Schiessunterricht in einzelnen Anlageteilen kann nur die Betriebskommission, nach schriftlichem Gesuch, erteilen. Diese Bewilligungen haben jeweils eine Saison Gültigkeit und können nur erteilt werden, soweit sie den normalen Schiessbetrieb und das Jahresprogramm nicht stören. 3.3 Rechte und Pflichten 3.3.2 Auf Schiessanlagen, die nicht mit funktionsbereiten Jeton-Automaten ausgerüstet sind, darf die Schussabgabe nur erfolgen, wenn der Schütze ein gültiges Standblatt besitzt. Das Standblatt muss wahrheitsgemäss ausgefüllt werden. Unwahre Standblatt-Angaben, im besonderen das Nichteintragen von abgegebenen Schüssen, werden durch den Vorstand der Jagdschützengesellschaft Zürich geahndet (Platzverweis, Strafanzeige). 3.3.3 Bei Schiessständen, die mit Gebühren-Automaten ausgerüstet sind, sind die Jetons vor Schussabgabe einzuwerfen. Das Schiessen auf nicht in Betrieb stehenden Anlagen ist nicht gestattet. 3.3.4 Störungen sind dem Standwart zu melden. 4. Waffen und Munition 4.1 Waffen 4.1.2 Das Schiessen mit Faustfeuerwaffen (Pistolen und Revolvern) ist verboten. 4.1.3 Sämtliche Waffen dürfen auf dem Anlageareal nur in entladenem Zustand und mit geöffnetem Verschluss getragen werden. Kipplaufwaffen sind gebrochen und entladen zu tragen. 4.1.4 Das Laden und Entladen aller Waffen darf nur in Richtung Ziel bzw. in Richtung Kugelfang erfolgen. 4.1.5 Zielübungen dürfen in der gesamten Anlage nur in Richtung Kugelfang oder Scheibe erfolgen, sofern der allgemeine Schiessbetrieb durch diese Übungen nicht gestört wird. 4.1.6 Die Schützen haben sich vor der Schussabgabe zu vergewissern, dass das Zielgelände frei ist. 4.1.7 Den Anordnungen der für die Standordnung verantwortlichen Aufsichtsperson, insbesondere allfälligen Kommandos zur Feuereinstellung, ist unverzüglich Folge zu leisten. (Der Verschluss ist zu öff nen, die Waffe zu entladen.) 4.1.8 Waffen dürfen ausserhalb der Betriebszeiten nicht in den Schiessanlagen belassen werden. 4.1.9 Verletzung von Sicherheitsanordnungen kann die Standaufsicht mit Standverweis ahnden. 4.2. Munition 4.2.2 Auf den Schrotschiessanlagen dürfen nachfolgend aufgeführte maximalen Schrotabmessungen nicht überschritten werden. Has: 3,5 mm/Nr. 3 Übungen mit Flintenlaufgeschossen müssen mit der Standaufsicht besonders vereinbart werden. 4.2.3 GP-11 müssen in jedem Falle beim Standbüchsenmacher, in dessen Abwesenheit beim Standwart, bezogen werden. 4.2.4 Liegengebliebene leere Patronenhülsen bleiben Eigentum der Jagdschützengesellschaft Zürich. 4.2.5 Munition darf ausserhalb der Betriebszeiten nicht in der Anlage belassen werden.
5.1.1 Die Betriebskommission erlässt die für den Betrieb der Anlage notwendige Gebührenordnung. Diese Gebührenordnung wird im Jahres-Schiessprogramm und in der Anlage publiziert. 6. Versicherungen 6.1 Einzeiversicherung 6.2 Standversicherung 6.2.2 Die Jagdschützengesellschaft Zürich und die Betriebskommission haften grundsätzlich nicht für den Verlust von Waffen und persönlichen Gegenständen in der gesamten Anlage. 7. Ausführende Organe 7.1 Betriebskommission 7.2 Standwart 7.3 Hilfspersonal 7.3.2 Hilfsarbeiten sollen nach Möglichkeit nur durch mit dem Schiessbetrieb vertraute Personen ausgeführt werden. 7.3.3 Das Hilfspersonal kann durch den Standwart, in Absprache mit der Betriebskommission, aufgeboten werden. 8. Schlussbestimmungen 8.1 Das vorstehende Standreglement ersetzt das Reglement vom 1. April 1967. 8.2 Dieses Standreglement wurde an der Vorstandssitzung vom 13. Dezember 1984 durchberaten und genehmigt; es tritt am 1. Januar 1985 in Kraft. Embrach, 1.Januar 1985 Der Präsident der Jagdschützengesellschaft Zürich: Der Präsident der Betriebskommission: |